131.232
CH
Art. 74 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 74 1907
Die Gemeinden sind berechtigt, das Initiativrecht einzuführen. In den Gemeinden, die dieses Recht besitzen, können die Bürger an den Gemeinderat Initiativbegehren stellen in Form einer allgemeinen Anregung über den Erlass oder die Abänderung von Reglementen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.
Das Gesetz regelt die Einführung und die Ausübung dieses Rechtes.