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Art. 72 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 72 1907

In jeder Gemeinde bestehen folgende Organe: a. eine Versammlung der in der Gemeinde stimmberechtigten Bürger; b. ein Gemeinderat, der von der Gemeindeversammlung gewählt wird.

Die Gemeindeversammlung wählt aus der Mitte der Gemeinderäte einen Präsidenten und einen Vize-Präsidenten.

Im Weiteren bestimmt das Gesetz die Grundsätze der Gemeindeorganisation.

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