131.232
CH
Art. 72 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 72 1907
In jeder Gemeinde bestehen folgende Organe: a. eine Versammlung der in der Gemeinde stimmberechtigten Bürger; b. ein Gemeinderat, der von der Gemeindeversammlung gewählt wird.
Die Gemeindeversammlung wählt aus der Mitte der Gemeinderäte einen Präsidenten und einen Vize-Präsidenten.
Im Weiteren bestimmt das Gesetz die Grundsätze der Gemeindeorganisation.