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Art. 71 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; II. Kapitel: Gemeindeordnung; A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 71 1907

Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Lösung öffentlicher Aufgaben zusammenschliessen. Sie bilden zu diesem Zwecke öffentlich-rechtliche mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbände. Die Gemeinden können auch auf jede andere Art zusammenarbeiten. Die Grundsätze bezüglich dieser Zusammenarbeit, sowie der Gründung und der Tätigkeit dieser Gemeindeverbände werden durch das Gesetz bestimmt.

Der Staatsrat kann unter gewissen vom Gesetz bezeichneten Bedingungen Gemeinden zwingen, zusammenzuarbeiten oder sich zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenzuschliessen.

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