131.232
CH
Art. 67 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; I. Kapitel: Bezirksrat
Art. 67 1907
Der Bezirksrat Schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die demselben zufallenden Lasten unter die Gemeinden, unter Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrat.
Er nimmt alljährlich Kenntnis von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates.
Er vertritt den Bezirk und wacht im besondern über dessen ökonomische Entwicklung und die Verwertung der landwirtschaftlichen Produkte desselben.