Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 67 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; VI. Titel: Bezirks- und Gemeindeverwaltung; I. Kapitel: Bezirksrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 1907

Der Bezirksrat Schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die demselben zufallenden Lasten unter die Gemeinden, unter Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrat.

Er nimmt alljährlich Kenntnis von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates.

Er vertritt den Bezirk und wacht im besondern über dessen ökonomische Entwicklung und die Verwertung der landwirtschaftlichen Produkte desselben.

← Art. 66 1907 Verfassung des Kantons Wallis, (1907) Art. 68 1907 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →