131.232
CH
Art. 64 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; III. Kapitel: Richterliche Gewalt
Art. 64 1907
Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, ein Handelsgericht und ein oder mehrere gewerbliche Schiedsgerichte einzuführen.