Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 63 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; III. Kapitel: Richterliche Gewalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 1907

Die Anzahl der Kreise, die Kompetenz der Gerichte, deren Zusammensetzung, die Wahl und Besoldungsweise der Richter sowie auch die Unverträglichkeit zwischen den richterlichen und andern Amtsverrichtungen werden durch das Gesetz bestimmt.

Es können nur vier Kreisgerichte bestehen.

Die Richter der Amtsbezirke oder der Gemeinden und deren Ersatzmänner werden durch die Wähler des Amtsbezirkes oder der Gemeinde gewählt.

Bei der Bildung der Amtsbezirke wird auf die Bevölkerung und die topographische Lage der Gemeinden gebührende Rücksicht genommen.

Die Abstimmung findet in jeder Gemeinde statt.

← Art. 62 1907 Verfassung des Kantons Wallis, (1907) Art. 64 1907 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →