131.232
CH
Art. 63 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; III. Kapitel: Richterliche Gewalt
Art. 63 1907
Die Anzahl der Kreise, die Kompetenz der Gerichte, deren Zusammensetzung, die Wahl und Besoldungsweise der Richter sowie auch die Unverträglichkeit zwischen den richterlichen und andern Amtsverrichtungen werden durch das Gesetz bestimmt.
Es können nur vier Kreisgerichte bestehen.
Die Richter der Amtsbezirke oder der Gemeinden und deren Ersatzmänner werden durch die Wähler des Amtsbezirkes oder der Gemeinde gewählt.
Bei der Bildung der Amtsbezirke wird auf die Bevölkerung und die topographische Lage der Gemeinden gebührende Rücksicht genommen.
Die Abstimmung findet in jeder Gemeinde statt.