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Art. 6 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 6 1907

Das Eigentum ist unverletzlich.

Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden.

Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist.

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