131.232
CH
Art. 6 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
Art. 6 1907
Das Eigentum ist unverletzlich.
Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden.
Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist.