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Art. 53 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; II. Kapitel: Vollziehende Gewalt ; B. Organisation und Befugnisse
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Art. 53 1907

Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt aus und besitzt jede Befugnis, die ihm durch Verfassung oder Gesetz erteilt wird.

Er handelt als Kollegialbehörde.

Die wichtigen Geschäfte bleiben immer in seiner Zuständigkeit.

Er verteilt die Geschäfte unter die Departemente, deren Zahl und Befugnisse durch eine Verordnung, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt, festgelegt werden.

Im Übrigen organisiert sich der Staatsrat selber.

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