Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 47 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; B. Organisation
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Art. 47 1907

Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gültig beraten.

Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit.

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