131.232
CH
Art. 47 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; B. Organisation
Art. 47 1907
Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gültig beraten.
Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit.