Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 46 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; B. Organisation
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Art. 46 1907

Der Grosse Rat bezeichnet die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, welche seine Beratungen vorbereiten. Diese Befugnis kann an das Büro delegiert werden.

Die Abgeordneten können politische Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern bilden.

Grundsätzlich müssen die politischen Gruppen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.

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