131.232
CH
Art. 46 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; B. Organisation
Art. 46 1907
Der Grosse Rat bezeichnet die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, welche seine Beratungen vorbereiten. Diese Befugnis kann an das Büro delegiert werden.
Die Abgeordneten können politische Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern bilden.
Grundsätzlich müssen die politischen Gruppen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.