131.232
CH
Art. 45 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; B. Organisation
Art. 45 1907
Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Der Grosse Rat verfügt über einen unabhängigen Parlamentsdienst.