Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 40 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; A. Befugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 1907

Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung.

Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen.

Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen.

← Art. 39 1907 Verfassung des Kantons Wallis, (1907) Art. 41 1907 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →