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Art. 4 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 4 1907

Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet.

Niemand darf gerichtlich verfolgt oder verhaftet und keine Hausdurchsuchung darf vorgenommen werden, ausser in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen, und in den von demselben vorgeschriebenen Formen.

Ungesetzlich Verhaftete sowie unschuldig Verurteilte sind durch den Staat angemessen zu entschädigen. Das Gesetz regelt die Anwendung dieses Grundsatzes.

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