131.232
CH
Art. 3a Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
Art. 3a 1907
Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich.
Es gibt im Wallis kein Vorrecht des Ortes, der Geburt, der Personen oder Familien. a In der Verfassung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.