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Art. 3a Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 3a 1907

Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich.

Es gibt im Wallis kein Vorrecht des Ortes, der Geburt, der Personen oder Familien. a In der Verfassung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

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