Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 39 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; A. Befugnisse
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Art. 39 1907

Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.

Er wählt das Kantonsgericht, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft.

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