131.232
CH
Art. 39 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; V. Titel: Öffentliche Gewalten; I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt; A. Befugnisse
Art. 39 1907
Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
Er wählt das Kantonsgericht, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft.