Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.232 CH

Art. 35 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; IV. Titel: Ausübung der Volksrechte; Kapitel II: Initiativrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 1907

Der Initiative in Form der allgemeinen Anregung wird vom Grossen Rat Folge gegeben, indem er entscheidet, ob die von ihm angenommenen oder abgeänderten Bestimmungen in die Verfassung oder in einen Gesetzes- oder Verwaltungserlass aufzunehmen sind; wird die Initiative in einem Gesetz oder einem Verwaltungserlass verwirklicht, unterliegt sie nur dann der Volksabstimmung, wenn 3000 Stimmberechtigte oder die Mehrheit des Grossen Rates es verlangen.

Lehnt der Grosse Rat die Initiative ab, unterbreitet er sie unverändert und mit seiner Stellungnahme dem Volk zur Abstimmung.

Verwirft das Volk die Initiative, wird sie abgeschrieben.

Nimmt das Volk die Initiative an, ist der Grosse Rat verpflichtet, ihr unverzüglich Folge zu geben.

Bei der Ausarbeitung der von der Initiative in Form der allgemeinen Anregung verlangten Bestimmungen hat der Grosse Rat den Absichten der Initianten zu entsprechen.

← Art. 34 1907 Verfassung des Kantons Wallis, (1907) Art. 36 1907 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →