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Art. 33 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; IV. Titel: Ausübung der Volksrechte; Kapitel II: Initiativrecht
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Art. 33 1907

4000 Stimmberechtigte können die Ausarbeitung, die Annahme, die Abänderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterliegenden Gesetzes, Dekrets oder anderen Beschlusses verlangen, mit Ausnahme der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse, über die das Volk seit weniger als vier Jahren abgestimmt hat, der bereits ausgeführten Beschlüsse und der Dekrete mit einer Gültigkeit unter einem Jahr.

Mit Ausnahme der in den Artikeln 34 Absatz 2 und 35 Absatz 1 genannten Fällen ist jede Volksinitiative innert drei Jahren nach deren Einreichung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Diese Frist kann durch einen Beschluss des Grossen Rates höchstens um ein Jahr verlängert werden.

Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit einer Initiative fest, die: a. dem Bundesrecht oder der Kantonsverfassung widerspricht; b. mehr als eine Materie beinhaltet; c. die Einheit der Form nicht beachtet; d. nicht ausführbar ist; e. nicht in den Bereich eines der Initiative unterliegenden Erlasses fällt.

Wenn ein Initiativbegehren neue Staatsausgaben oder die Aufhebung bestehender Einnahmen zur Folge hat, welche das finanzielle Gleichgewicht gefährden, so wird der Grosse Rat die Initiative ergänzen, indem er neue Einnahmequellen, den Abbau staatlicher Aufgaben oder andere Sparmassnahmen vorschlägt.

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