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Art. 30 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; IV. Titel: Ausübung der Volksrechte
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Art. 30 1907

Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht.

Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger.

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