131.232
CH
Art. 30 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; IV. Titel: Ausübung der Volksrechte
Art. 30 1907
Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht.
Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger.