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Art. 28 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; III. Titel: Politischer Stand der Bürger
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Art. 28 1907

Walliser sind: a. die einer Gemeinde des Kantons auf Grund der Geburt angehörenden Bürger; b. diejenigen, welchen die Einbürgerung gemäss der kantonalen Gesetzgebung gewährt worden ist.

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