131.232
CH
Art. 22 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)
1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
Art. 22 1907
Die Abberufung oder Absetzung eines öffentlichen Beamten oder Angestellten kann nur nach seiner Einvernahme oder Vorladung und auf Grund eines motivierten Beschlusses derjenigen Behörde erfolgen, die ihn ernannt hat.