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Art. 22 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 22 1907

Die Abberufung oder Absetzung eines öffentlichen Beamten oder Angestellten kann nur nach seiner Einvernahme oder Vorladung und auf Grund eines motivierten Beschlusses derjenigen Behörde erfolgen, die ihn ernannt hat.

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