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Art. 1 Verfassung des Kantons Wallis, (1907)

1907; I. Titel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 1 1907

Wallis bildet eine innert der Schranken der Bundesverfassung souveräne und als Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft einverleibte demokratische Republik.

Die Souveränität beruht im Volke und wird unmittelbar durch die Aktivbürger und mittelbar von den durch die Verfassung eingesetzten Behörden ausgeübt.

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