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Art. 71 Verfassung des Kantons Waadt, (2003)

2003; III. Titel: Aufgaben und Verantwortung des Staates und der Gemeinden; X. Kapitel: Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit
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Art. 71 2003

Der Staat und die Gemeinden tragen mit den übrigen staatlichen Behörden sowie mit den betreffenden Organisationen und Unternehmen zur humanitären Hilfe, zur Entwicklungszusammenarbeit und zur Förderung des fairen Handels bei.

Sie setzen sich für die Achtung der Menschenrechte und für eine Friedenspolitik ein.

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