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Art. 7 Verfassung des Kantons Waadt, (2003)

2003; I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze; Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
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Art. 7 2003

Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben.

Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.

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