131.231
CH
Art. 7 Verfassung des Kantons Waadt, (2003)
2003; I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze; Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 7 2003
Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht.
Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben.
Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.