Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.231 CH

Art. 5 Verfassung des Kantons Waadt, (2003)

2003; I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze; Zusammenarbeit und Aussenbeziehungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (193 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 2003

Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.

Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.

← Art. 4 2003 Verfassung des Kantons Waadt, (2003) Art. 6 2003 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →