131.231
CH
Art. 5 Verfassung des Kantons Waadt, (2003)
2003; I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze; Zusammenarbeit und Aussenbeziehungen
Art. 5 2003
Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.
Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.