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Art. 151 Verfassung des Kantons Waadt, (2003)

2003; VI. Titel: Gemeinden und Bezirke; I. Kapitel: Gemeinden; Grundsätze
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Art. 151 2003

Der Staat fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Gemeinden.

Das Gesetz sieht dafür Anreizmassnahmen insbesondere finanzieller Art vor.

Der Staat erleichtert das Verfahren für den Zusammenschluss; er erhebt dafür weder Abgaben noch Gebühren.

Ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden darf kein Zusammenschluss erfolgen. Die Abstimmungen finden gleichzeitig statt.

In Abweichung von den Artikeln 144 und 148 kann die Dauer der Mandate der Mitglieder des Gemeinderates und der Exekutiven der betroffenen Gemeinden ohne Wahlgang bis zum Inkrafttreten einer Gemeindefusion verlängert werden, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Gemeindemandate stattfindet.

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