131.231
CH
Art. 136d Verfassung des Kantons Waadt, (2003)
2003; V. Titel: Kantonale Behörden; IV. Kapitel: Gerichte und Staatsanwaltschaft ; Justizrat
Art. 136d 2003
Der Justizrat nimmt die Aufsicht über das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft sowie über ihre Amtsträger wahr, unter Beachtung ihrer justiziellen Unabhängigkeit und ihrer Selbstständigkeit.
Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über seine Tätigkeit.
Im Übrigen legt das Gesetz dessen Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse fest.
Das Gesetz kann Funktionen des Justizrats auf eine interkantonale Instanz übertragen.