131.231
CH
Art. 136 Verfassung des Kantons Waadt, (2003)
2003; V. Titel: Kantonale Behörden; IV. Kapitel: Gerichte und Staatsanwaltschaft
Art. 136 2003
Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts.
Es: a. überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; b. beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; c. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden.
Seine Entscheide werden veröffentlicht.