Art. 4 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, (1997)
Art. 4 1997
Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit sowie die Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individual- und Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter Staaten angewendet werden.
Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen.
Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger.
Der Staat verfolgt seine Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität.