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Art. 39 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, (1997)

1997; Titel VI: Wahlen, Volksinitiative, Referendum und Abberufung ; Gesetzesinitiative; 3. Form des Begehrens
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Art. 39 1997

Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.

Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.

In beiden Fällen wird der Vorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat dem Begehren nicht zustimmt.

Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen werden.

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