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Art. 2 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, (1997)

1997; Titel I: Wesen und Ziel des Kantons; Staatsgewalt
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Art. 2 1997

Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt.

Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben.

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