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§ 39 Verfassung des Kantons Thurgau, (1987) - Finanzbefugnisse

1987; IV. Behörden; B. Grosser Rat
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§ 39 1987 · Finanzbefugnisse

Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.

Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.

Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

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