131.228
CH
§ 2 Verfassung des Kantons Thurgau, (1987) - Anforderungen an staatliches Handeln
1987; II. Rechtsstaatliche Grundsätze; A. Grundlagen
§ 2 1987 · Anforderungen an staatliches Handeln
Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze dieser Verfassung gebunden.
Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.