Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.228 CH

§ 2 Verfassung des Kantons Thurgau, (1987) - Anforderungen an staatliches Handeln

1987; II. Rechtsstaatliche Grundsätze; A. Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 1987 · Anforderungen an staatliches Handeln

Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze dieser Verfassung gebunden.

Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

← § 1 1987 Verfassung des Kantons Thurgau, (1987) - Verhältnis zu Bund und Kantonen § 3 1987 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →