131.227
CH
§ 2 Verfassung des Kantons Aargau, (1980) - Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
1980; Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
§ 2 1980 · Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit
Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.