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§ 2 Verfassung des Kantons Aargau, (1980) - Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit

1980; Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
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§ 2 1980 · Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit

Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.

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