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Art. 2 Verfassung des Kantons St. Gallen, (2001)

2001; II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns; 1. Grundrechte; Grundrechte; a. nach Bundesverfassung
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Art. 2 2001

Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: a. Achtung und Schutz der Menschenwürde; b. Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; c. Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; d. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit; e. Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; f. Recht auf Hilfe in Notlagen; g. Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; h. Recht auf Ehe und Familie; i. Glaubens- und Gewissensfreiheit; j. Meinungs- und Informationsfreiheit; k. Medienfreiheit; l. Sprachenfreiheit; m. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; n. Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; o. Kunstfreiheit; p. Versammlungsfreiheit; q. Vereinigungsfreiheit; r. Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; s. Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung; t. Eigentumsgarantie; u. Wirtschaftsfreiheit; v. Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; w. Petitionsrecht; x. freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.

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