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§ 116 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, (1984) - Raumplanung

1984; 7. Raumordnung und Verkehr
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§ 116 1984 · Raumplanung

Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.

Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder einer Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der Planungsziele.

Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung.

Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rahmen des Gesetzes angemessen ausgeglichen.

Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zonenfläche soll erhalten werden.

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