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Art. 97 Verfassung des Kantons Solothurn, (1986) - Straf- und Massnahmenvollzug

1986; II. Soziale Sicherheit
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Art. 97 1986 · Straf- und Massnahmenvollzug

Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten: a. der Untersuchungsgefangenen; b. der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug; c. der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.

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