Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 39 Verfassung des Kantons Solothurn, (1986) - Vernehmlassungen

1986; VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung
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Art. 39 1986 · Vernehmlassungen

Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.

Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.

Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

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