131.221
CH
Art. 39 Verfassung des Kantons Solothurn, (1986) - Vernehmlassungen
1986; VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Art. 39 1986 · Vernehmlassungen
Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.
Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.