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Art. 2 Verfassung des Kantons Freiburg, (2004)

2004; 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Gebiet, Hauptstadt und Wappen
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Art. 2 2004

Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.

Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.

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