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Art. 116 Verfassung des Kantons Freiburg, (2004)

2004; VI. Titel: Kantonale Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; Kompetenzen; g. Ernennungen
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Art. 116 2004

Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.

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