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§ 2 Verfassung des Kantons Zug, (1894)

1894; VI. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 2 1894

Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden.

Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort zu revidieren.

Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommissionen zu bezeichnen.

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