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Art. 97 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters

1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
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Art. 97 1988 · Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters

Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.

Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.

Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar.

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