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Art. 9 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Medienfreiheit

1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 9 1988 · Medienfreiheit

Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.

Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.

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