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Art. 89 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Rechtsetzung

1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
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Art. 89 1988 · Rechtsetzung

Der Landrat ist zuständig für: a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde; b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung; c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde; d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen; e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist; f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.

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