131.217
CH
Art. 89 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Rechtsetzung
1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
Art. 89 1988 · Rechtsetzung
Der Landrat ist zuständig für: a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde; b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung; c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde; d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen; e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist; f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.