131.217
CH
Art. 87 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Mitwirkung des Regierungsrates
1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
Art. 87 1988 · Mitwirkung des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.