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Art. 87 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Mitwirkung des Regierungsrates

1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
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Art. 87 1988 · Mitwirkung des Regierungsrates

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.

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