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Art. 85 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Sitzungen

1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
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Art. 85 1988 · Sitzungen

Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.

Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.

Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.

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