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Art. 83 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Landratsbüro

1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
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Art. 83 1988 · Landratsbüro

Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.

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