131.217
CH
Art. 83 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Landratsbüro
1988; Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
Art. 83 1988 · Landratsbüro
Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.