131.217
CH
Art. 8 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Meinungsfreiheit
1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Art. 8 1988 · Meinungsfreiheit
Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.