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Art. 8 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Meinungsfreiheit

1988; Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
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Art. 8 1988 · Meinungsfreiheit

Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.

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