131.217
CH
Art. 76 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Verwandtenausschluss
1988; Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Art. 76 1988 · Verwandtenausschluss
Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.
Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente.