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Art. 76 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Verwandtenausschluss

1988; Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
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Art. 76 1988 · Verwandtenausschluss

Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.

Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente.

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