131.217
CH
Art. 74 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Wählbarkeit
1988; Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Art. 74 1988 · Wählbarkeit
Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons und der Gemeinden.
Für die Gerichtspräsidien und die teilamtlichen Vizepräsidien ist zudem ein an einer Schweizer Hochschule mit einem Lizentiatoder Master abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften Wählbarkeitsvoraussetzung.
Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.
Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.