Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.217 CH

Art. 74 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Wählbarkeit

1988; Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (158 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 1988 · Wählbarkeit

Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons und der Gemeinden.

Für die Gerichtspräsidien und die teilamtlichen Vizepräsidien ist zudem ein an einer Schweizer Hochschule mit einem Lizentiatoder Master abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften Wählbarkeitsvoraussetzung.

Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.

Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.

← Art. 73 1988 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) Art. 75 1988 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →