Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.217 CH

Art. 73 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Gewaltentrennung

1988; Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (158 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 1988 · Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.

← Art. 72 1988 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) Art. 74 1988 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →