131.217
CH
Art. 73 Verfassung des Kantons Glarus, (1988) - Gewaltentrennung
1988; Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Art. 73 1988 · Gewaltentrennung
Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.